Gesetze / Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung

BPolHfV

§ 10 Krankenhausbehandlung

Stand: 01.11.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/10#abs-1 (1) Die Krankenhausbehandlung ist in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in dessen Nähe in Anspruch zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/10#abs-2 (2) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die allgemeinen Krankenhausleistungen entsprechend dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wie insbesondere entsprechend § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie auf die Leistungen entsprechend den §§ 39a bis 39c und § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/10#abs-3 (3) Bei besonders schweren Erkrankungen sowie bei voraussichtlich länger dauernder stationärer Behandlung können Heilfürsorgeberechtigte mit Zustimmung der zuständigen Ärztin der Bundespolizei oder des zuständigen Arztes der Bundespolizei in ein zugelassenes Krankenhaus (§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) am Wohnort oder in der Nähe des Wohnorts eingewiesen oder verlegt werden, wenn dies dem Heilungsprozess oder der Verbesserung der Betreuung dient.

§ 9 § 11