Gesetze / Bundespflegesatzverordnung
BPflV§ 17 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
Stand: 10.06.2019
Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 17 BPflV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 28.11.2008 – 3 A 379/07
- BVerwG, 28.08.2019 – 3 B 5/18Zuschläge für ein kinderonkologisches Zentrum und für eine besondere EinrichtungZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.2007 – 9 S 1006/06Anforderungen an den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung über die Veränderung von Fallzahlen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.09.2006 – 9 S 612/04Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 25.01.2001 – 11 L 2984/00Zitiert von 4
- BSG, 15.11.2007 – B 3 KR 1/07 RKrankenhausvergütung: Kein Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden in einfach gelagerten Abrechnungsfällen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.04.2023 – 3 C 11/21Krankenhausindividuelle Entgelte für teilstationäre LeistungenZitiert von 6
- BVerwG, 21.04.2023 – 3 C 12/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – L 9 KR 263/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BPflV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.