Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVWO

§ 39 Sitzungsniederschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/39#abs-1 (1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/39#abs-2 (2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

§ 38 § 40