Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 73 Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.06.2019 – 5 P 2/18Verneinte Rechtswegeröffnung als Verfahrensmangel; Recht der Personalvertretung auf Durchführung einer DienstvereinbarungZitiert von 22
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2021 – 6 L 3/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 – OVG 62 PV 3.13Zitiert von 3
- BAG, 10.10.2006 – 1 AZR 811/05Zitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 30.05.2018 – 4 LC 117/15
- BAG, 25.09.2013 – 10 AZR 270/12Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen SignaturkarteZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 08.11.2023 – 18 LP 4/22Zitiert von 1
- VG Köln, 13.02.2023 – 33 K 3824/20.PVB
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 – OVG 62 PV 3/22Zitiert von 2
39 Entscheidungen zu § 73 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/73#abs-1 (1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/73#abs-2 (2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die Beamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.