Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 65 Monatsgespräch
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.06.2021
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. In den Besprechungen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 65 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 24.02.2022 – 5 A 5/20Monatsgespräche des Gesamtpersonalrats des Bundesnachrichtendienstes in seiner Funktion als Stufenvertretung mit dem Chef des Bundeskanzleramtes
- VG Kassel, 03.07.2026 – 23 K 1632/22.KS PV
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.