Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 122 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts

Stand: 15.06.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/122#abs-1 (1) Die Verwaltungsstellen des Deutschen Archäologischen Instituts im Ausland sind Dienststellen, sofern es sich nicht lediglich um Nebenstellen oder Teile anderer im Ausland belegener Dienststellen handelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/122#abs-2 (2) Die nach § 14 wahlberechtigten Beschäftigten sind außer zur Wahl des Personalrats ihrer Dienststelle auch zur Wahl des Gesamtpersonalrats des Deutschen Archäologischen Instituts wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/122#abs-3 (3) Soweit eine Stufenvertretung zuständig wäre, ist an ihrer Stelle der Gesamtpersonalrat des Deutschen Archäologischen Instituts zu beteiligen. Die weitergehende Zuständigkeit des Hauptpersonalrats des Auswärtigen Amts wird hiervon nicht berührt.

§ 121 § 123