Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 101 Größe und Zusammensetzung
Stand: 22.09.2021
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 27.08.2025 – 5 PA 2.24Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesnachrichtendienst wegen Beteiligung studentischer PraktikantenZitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 19.06.2006 – 9 A 2945/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/101#abs-1 (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/101#abs-2 (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertreterinnen oder Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, zusammensetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/101#abs-3 (3) Frauen und Männer sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis unter den Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, vertreten sein.