Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 31 Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Fahrzeuge, die für den Taxen- und Mietwagenverkehr genehmigt sind, gelten die §§ 25 bis 30. Wird Mietwagenverkehr ausgeführt, dürfen das Taxischild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und die Ordnungsnummer nach § 27 Abs. 1 nicht gezeigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Fahrzeug nur in geringem Umfang für den Mietwagenverkehr verwendet, kann die Genehmigungsbehörde gestatten, daß das Fahrzeug nur mit einem Fahrpreisanzeiger ausgerüstet wird; in diesem Falle hat der Fahrzeugführer bei Durchführung von Mietwagenverkehr den Fahrgast auf das Fehlen eines besonderen Wegstreckenzählers und die Art der Berechnung des Beförderungsentgelts hinzuweisen.