Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft

§ 28 Fahrpreisanzeiger

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen

1.
das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
2.
die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.

Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

§ 27 § 28a