Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 28 Fahrpreisanzeiger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen
1.
das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
2.
die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.
Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.