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BOA

§ 45 Federn, Zug- und Stoßeinrichtungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/45#abs-1 (1) Die Fahrzeuge müssen abgefedert sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/45#abs-2 (2) Die Fahrzeuge müssen an beiden Stirnseiten federnde Zug- und

Stoßeinrichtungen haben. Fahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden

bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und

Stoßeinrichtungen als ein Fahrzeug.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/45#abs-3 (3) Die Fahrzeuge müssen mit Schraubenkupplungen versehen sein. Andere

Kupplungsarten sind mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/45#abs-4 (4) Für die Zug- und Stoßeinrichtungen müssen die Maße

nach Anweisung Nr. 10 zur BOA - Zug- und Stoßeinrichtungen - eingehalten

werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/45#abs-5 (5) Die Fahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die es ermöglichen,

nicht benutzte Schraubenkupplungen einzuhängen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/45#abs-6 (6) Neu zu bauende Regelfahrzeuge und

Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb, die mit Regelfahrzeugen gekuppelt werden

sollen, müssen in der Regel für den Einbau der automatischen

Mittelpufferkupplung vorbereitet sein.

§ 44 § 46