Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 45 Federn, Zug- und Stoßeinrichtungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/45#abs-1 (1) Die Fahrzeuge müssen abgefedert sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/45#abs-2 (2) Die Fahrzeuge müssen an beiden Stirnseiten federnde Zug- und
Stoßeinrichtungen haben. Fahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden
bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und
Stoßeinrichtungen als ein Fahrzeug.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/45#abs-3 (3) Die Fahrzeuge müssen mit Schraubenkupplungen versehen sein. Andere
Kupplungsarten sind mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/45#abs-4 (4) Für die Zug- und Stoßeinrichtungen müssen die Maße
nach Anweisung Nr. 10 zur BOA - Zug- und Stoßeinrichtungen - eingehalten
werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/45#abs-5 (5) Die Fahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die es ermöglichen,
nicht benutzte Schraubenkupplungen einzuhängen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/45#abs-6 (6) Neu zu bauende Regelfahrzeuge und
Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb, die mit Regelfahrzeugen gekuppelt werden
sollen, müssen in der Regel für den Einbau der automatischen
Mittelpufferkupplung vorbereitet sein.