Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

BNotOAVO

§ 9 Gemeinsame Berufsausübung durch Notare

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Notar darf sich nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer mit höchstens einem und am selben Amtssitz bestellten Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihm gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 § 10