Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BNetzA
BNetzABGebV§ 3 Auslagen
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNetzABGebV/3#abs-1 (1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNetzABGebV/3#abs-2 (2) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 9 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen erhoben. Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßigung nach § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes, kann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder können die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden, wie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermäßigung entspricht.