Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschließt nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einen Aktionsplan nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu den Einbringungs- und Ausbreitungspfaden invasiver Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a. Satz 1 gilt auch für invasive Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b, soweit die Kommission insoweit in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 eine Anwendung des Artikels 13 vorsieht, sowie für invasive Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs Jahre zu überarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/40d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anstatt eines Aktionsplans können auch mehrere Aktionspläne für verschiedene Einbringungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten beschlossen werden. Für diese Aktionspläne gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 40d geändert durch Artikel 290 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 688)
BGBl. 2020 I S. 1328
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