Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/16#abs-1 (1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuwenden, die der Kompensation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnahmen des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen und durch Träger von Küsten- oder Hochwasserschutzvorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/16#abs-2 (2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht. Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 16 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.11.2023 – Blw 2/23Genehmigung der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Baden-Württemberg: Ausräumung des Versagungsgrunds einer agrarstrukturell nachteiligen Verteilung des Grund und Bodens bei Erwerb des Grundstücks durch eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts; beabsichtigter Antrag auf Gewährung sog. Öko-Punkte
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 – 5 S 74/20
- BFH, 04.06.2025 – II R 47/22Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 – 3 S 748/13Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Heranziehung von Kompensationsmaßnahmen aus dem Ökokonto Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Stade, 29.04.2024 – 2 B 175/24Zitiert von 1
- FG Münster, 20.10.2022 – 8 K 174/21 GrE
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 14.04.2026 – 8 B 9/26
- OVG NRW, 04.07.2025 – 11 D 206/24.AK
- OVG Niedersachsen, 02.12.2024 – 1 MN 12/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.09.2017 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I 3434)
BGBl. 2017 I S. 3434
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2193)
BGBl. 2017 I S. 2193
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.