Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.11.2023 – Blw 2/23Genehmigung der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Baden-Württemberg: Ausräumung des Versagungsgrunds einer agrarstrukturell nachteiligen Verteilung des Grund und Bodens bei Erwerb des Grundstücks durch eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts; beabsichtigter Antrag auf Gewährung sog. Öko-Punkte
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 – 5 S 74/20
- BFH, 04.06.2025 – II R 47/22Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 – 3 S 748/13Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Heranziehung von Kompensationsmaßnahmen aus dem Ökokonto KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Stade, 29.04.2024 – 2 B 175/24Zitiert von 1
- FG Münster, 20.10.2022 – 8 K 174/21 GrE
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 14.04.2026 – 8 B 9/26
- OVG NRW, 04.07.2025 – 11 D 206/24.AK
- OVG Niedersachsen, 02.12.2024 – 1 MN 12/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/16#abs-1 (1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuwenden, die der Kompensation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnahmen des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen und durch Träger von Küsten- oder Hochwasserschutzvorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/16#abs-2 (2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht. Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a.