Gesetze / Bundesnebentätigkeitsverordnung
BNV§ 14 Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 19.06.2025 – 2 WD 25.24Aberkennung des Ruhegehalts bei außergewöhnlichem Ausmaß einer nicht genehmigungsfähigen NebentätigkeitZitiert von 5
- BVerwG, 23.01.2025 – 2 WD 3/24Verfahrenseinstellung; Feststellung eines Dienstvergehens; Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung; GehorsamsverstoßZitiert von 3
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Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.