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§ 14 BNV — Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Bundesnebentätigkeitsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.