Gesetze / Bundesministergesetz
BMinG§ 19
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerwG, 28.04.2011 – 2 C 39/09Ruhen der Versorgungsbezüge; Verwendungseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst; Mitglied des Europäischen RechnungshofsZitiert von 23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bezieht ein Mitglied der Bundesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 11) zu zahlen sind, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge.