Gesetze / Bundesministergesetz

BMinG

§ 17

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/17#abs-1 (1) Wird ein Mitglied der Bundesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/17#abs-2 (2) Unfälle aus Anlaß einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfälle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/17#abs-3 (3) Die Unfallfürsorge besteht

1.
in einem Heilverfahren für den Verletzten,
2.
in einem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der Bundesregierung dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis endet,
3.
in einer Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Bundesregierung infolge des Unfalls verstorben ist.
§ 16a § 18