Gesetze / Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
BMinASBDGAnOIII.
Stand: 10.06.2019
Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten. Dazu ist der nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten nach § 35 Abs. 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.