Gesetze / Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
1. BMeldDÜV§ 5 Organisation und Technik des automatisierten Abrufverfahrens zur Anmeldung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/5#abs-1 (1) Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnen die Meldebehörde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/5#abs-2 (2) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/5#abs-3 (3) Auf Verlangen haben die Meldebehörden und die abrufenden Stellen die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%201%202015/5#abs-4 (4) Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. Eine Anforderung auf der Grundlage von Absatz 3 hemmt diese Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 2 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 410)
BGBl. 2019 I S. 410
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.