Gesetze / Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts auf das Bundesverwaltungsamt

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§ 2 Vertretung bei Klagen

Stand: 16.09.2026

Bund

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts wird nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.

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