Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung

BMWKBGebKAIV

§ 3 Freigrenze

Stand: 23.09.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMWKBGebKAIV/3#abs-1 (1) Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert nach § 2 Absatz 3 5 000 Euro nicht überschreitet, sollen keine Gebühren erhoben werden. In Bezug auf Technologie und Software, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lässt, gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMWKBGebKAIV/3#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Gebührentatbestände nach Abschnitt 1 Nummer 1.4, 4 und 5 sowie Abschnitt 2 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses.

§ 2 § 4