Gesetze / BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
BMVgBeamtVZustAnO§ 1 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgBeamtVZustAnO%202021/1#abs-1 (1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgBeamtVZustAnO%202021/1#abs-2 (2) Soweit die folgenden Behörden für die Personalbearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder von Richterinnen und Richtern zuständig sind oder bei Beendigung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhältnisses zuständig waren, wird ihnen die Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes übertragen, ob Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden: