Gesetze / Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
BMVgBDGAnO§ 1
Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung und nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der ab dem 1. April 2024 geltenden Fassung wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen:
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2024 I Nr. 242
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07.10.2022 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2022 (BGBl. I 1833)
BGBl. 2022 I S. 1833
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01.09.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2021 (BGBl. I 4190)
BGBl. 2021 I S. 4190
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14.12.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I 3068)
BGBl. 2016 I S. 3068
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.