Gesetze / Biologiemodellmacherausbildungsverordnung
BMMAusbV§ 7 Ziel und Zeitpunkt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMMAusbV/7#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMMAusbV/7#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.