Gesetze / BMJV-Vertretungsanordnung
BMJVVertrAnO§ 4 Zustellungen
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVVertrAnO%202026/4#abs-1 (1) Wird an eine nicht zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugte Person zugestellt, so unterrichtet diese unverzüglich die Absenderin oder den Absender.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVVertrAnO%202026/4#abs-2 (2) Ist die zur Vertretung befugte Person offenkundig und zweifelsfrei feststellbar, kann das zugestellte Dokument dorthin weitergeleitet werden; hierüber ist die Absenderin oder der Absender zu unterrichten.