Gesetze / BMJV-Vertretungsanordnung

BMJVVertrAnO

§ 4 Zustellungen

Stand: 29.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVVertrAnO%202026/4#abs-1 (1) Wird an eine nicht zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugte Person zugestellt, so unterrichtet diese unverzüglich die Absenderin oder den Absender.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVVertrAnO%202026/4#abs-2 (2) Ist die zur Vertretung befugte Person offenkundig und zweifelsfrei feststellbar, kann das zugestellte Dokument dorthin weitergeleitet werden; hierüber ist die Absenderin oder der Absender zu unterrichten.

§ 3 § 5