Gesetze / BMJV-Vertretungsanordnung

BMJVVertrAnO

§ 3 Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses

Stand: 29.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVVertrAnO%202026/3#abs-1 (1) Wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vertreten, lautet die Bezeichnung für das Vertretungsverhältnis: „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMJVVertrAnO%202026/3#abs-2 (2) Bei der Vertretung durch die Leiterin oder den Leiter eines Gerichts oder einer anderen Behörde lautet die Bezeichnung: „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, diese vertreten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, dieser vertreten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“.

§ 2 § 4