Gesetze / Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung

BMI-ArbSchGAnwV

§ 2 Pflichten des Dienstherrn

Stand: 03.07.2020

Bund2 Fassungen

Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.

§ 1 § 3