§ 57 Verwaltungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 57 BMG →
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