Gesetze / Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
BMFSFJBAFzAZustAnO§ 7 Zuständigkeit bei Funktionsübertragungen
Stand: 18.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMFSFJBAFzAZustAnO/7#abs-1 (1) Über Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMFSFJBAFzAZustAnO/7#abs-2 (2) Abweichend davon entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts über die Übertragung der Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMFSFJBAFzAZustAnO/7#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts entscheidet über die Übertragung der Leitung einer Abteilung. Das Bundesministerium behält sich das Recht vor, im Einzelfall die Entscheidung zu treffen oder Vorgaben hinsichtlich der Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen. Insbesondere im Bereich der Stellenausschreibung sowie des Auswahlverfahrens ist das Bundesministerium frühzeitig zu beteiligen.