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# § 7 BMFSFJBAFzAZustAnO — Zuständigkeit bei Funktionsübertragungen

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben  
Stand: 18.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts.

(2) Abweichend davon entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts über die Übertragung der Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts entscheidet über die Übertragung der Leitung einer Abteilung. Das Bundesministerium behält sich das Recht vor, im Einzelfall die Entscheidung zu treffen oder Vorgaben hinsichtlich der Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen. Insbesondere im Bereich der Stellenausschreibung sowie des Auswahlverfahrens ist das Bundesministerium frühzeitig zu beteiligen.

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Zitiervorschlag: § 7 BMFSFJBAFzAZustAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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