Gesetze / Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
BMASGBWidVertrAnO§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten
Stand: 12.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMASGBWidVertrAnO/1#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird den folgenden Behörden übertragen, soweit sie die Maßnahme getroffen haben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMASGBWidVertrAnO/1#abs-2 (2) In besoldungs-, beihilfe-, reisekosten-, umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMASGBWidVertrAnO/1#abs-3 (3) In reisekosten-, umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMASGBWidVertrAnO/1#abs-4 (4) In beihilferechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids der Postbeamtenkrankenkasse übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BMASGBWidVertrAnO/1#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen im Einzelfall selbst über den Widerspruch zu entscheiden.