Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BMAS
BMASBGebV§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMASBGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMASBGebV/2#abs-2 (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMASBGebV/2#abs-3 (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.