Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BMAS

BMASBGebV

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

Stand: 01.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMASBGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMASBGebV/2#abs-2 (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMASBGebV/2#abs-3 (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 1 § 3