Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 55 Personalentwicklung
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/55#abs-1 (1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung hat die Aufgabe, die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten auf Anfrage fachlich zu beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/55#abs-2 (2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 55 BLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 06.05.2014 – 4 S 1095/13Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.