Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 55 Personalentwicklung
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 2
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- VGH Baden-Württemberg, 06.05.2014 – 4 S 1095/13Zitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 10.02.2015 – 5 LB 100/14Dienstliche Beurteilung: Anforderungen an die Einholung eines Beurteilungsbeitrags des früheren Vorgesetzten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/55#abs-1 (1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung hat die Aufgabe, die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten auf Anfrage fachlich zu beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/55#abs-2 (2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere