# § 55 BLV 2026 — Personalentwicklung

Bundeslaufbahnverordnung  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung hat die Aufgabe, die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten auf Anfrage fachlich zu beraten.

(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

- 1. die dienstliche Qualifizierung,

- 2. die Führungskräfteentwicklung,

- 3. Kooperationsgespräche,

- 4. die dienstliche Beurteilung,

- 5. Zielvereinbarungen,

- 6. die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie

- 7. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in internationalen Organisationen.

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Zitiervorschlag: § 55 BLV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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