Gesetze / Bundesleistungsgesetz
BLG§ 63
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den Anspruch auf Ersatz von Verwendungen (§ 17 Abs. 2 und 4) sinngemäß.