Gesetze / Bundesleistungsgesetz
BLG§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/5#abs-1 (1) Leistungen können nur Behörden anfordern, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden (Anforderungsbehörden). Zu Anforderungsbehörden können auch Bundesbehörden bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/5#abs-2 (2) Im Verteidigungsfall oder nach einer Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 sind die Behörden der Bundeswehrverwaltung als Anforderungsbehörden zuständig für die Anforderung der nachstehenden Gegenstände und Leistungen, soweit diese für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte benötigt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/5#abs-3 (3) Die Anforderungen nach Absatz 2 erfolgen im Benehmen mit den Behörden, die nach der gemäß Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung für die Anforderungen solcher Gegenstände und Leistungen sonst zuständig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/5#abs-4 (4) Bei Anforderungen nach Absatz 2 haben die Behörden der Bundeswehrverwaltung die Bedürfnisse für andere verteidigungswichtige Aufgaben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zu berücksichtigen.