Gesetze / Bundesleistungsgesetz

BLG

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/5#abs-1 (1) Leistungen können nur Behörden anfordern, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden (Anforderungsbehörden). Zu Anforderungsbehörden können auch Bundesbehörden bestimmt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/5#abs-2 (2) Im Verteidigungsfall oder nach einer Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 sind die Behörden der Bundeswehrverwaltung als Anforderungsbehörden zuständig für die Anforderung der nachstehenden Gegenstände und Leistungen, soweit diese für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte benötigt werden:

1.
Waffen und Munition, ausgenommen Jagd- und Zierwaffen;
2.
Zelte;
3.
sonstige Ausrüstungsgegenstände und Unterkunftsgeräte für Truppen;
4.
Kraftfahrzeuge nebst Zubehör, sonstige Verkehrsmittel mit Ausnahme der See- und Binnenschiffe, der Seefischereifahrzeuge, Luftfahrzeuge und Straßenbahnen, sowie Umschlagsanlagen und -einrichtungen für Kraftfahrzeuge und die vorgenannten sonstigen Verkehrsmittel;
5.
optisches Gerät und Fernmeldegeräte mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 2 bezeichneten Anlagen und Einrichtungen;
6.
Stromerzeugungsanlagen (Notstrom-Aggregate), soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind;
7.
Werkzeuge, Gerätschaften und Maschinen, die zur Instandsetzung und Instandhaltung der unter Nummer 1 bis 6 aufgeführten Gegenstände erforderlich sind, einschließlich des Zubehörs und der Ersatzteile für die vorgenannten Gegenstände;
8.
Betriebs- und Brennstoffe;
9.
Baustoffe, Bauhilfsstoffe, Werkzeuge, Gerätschaften und Maschinen zur Herstellung oder Wiederherstellung von Gebäuden, Verkehrswegen und sonstigen Anlagen, einschließlich der hierfür benötigten Ersatz- und Zubehörteile;
10.
Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, Verkehrsleistungen jedoch nur, soweit diese mit Kraftfahrzeugen und den unter Nummer 4 genannten sonstigen Verkehrsmitteln ausgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/5#abs-3 (3) Die Anforderungen nach Absatz 2 erfolgen im Benehmen mit den Behörden, die nach der gemäß Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung für die Anforderungen solcher Gegenstände und Leistungen sonst zuständig sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/5#abs-4 (4) Bei Anforderungen nach Absatz 2 haben die Behörden der Bundeswehrverwaltung die Bedürfnisse für andere verteidigungswichtige Aufgaben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zu berücksichtigen.

§ 4 § 6