Gesetze / Bundesleistungsgesetz

BLG

§ 23

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/23#abs-1 (1) Die Entschädigung nach § 20 kann verlangen

1.
für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 8 der Eigentümer; die Entschädigung steht dem Mieter oder Pächter zu, wenn er nicht nach § 11 Satz 2 von der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen befreit ist;
2.
für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Nutzungsberechtigte;
3.
für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Eigentümer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/23#abs-2 (2) Eine Entschädigung nach § 21 können verlangen der Eigentümer, sonstige an der Sache zur Nutzung Berechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte und diejenigen, die auf Grund eines persönlichen Rechtes die Sache besitzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/23#abs-3 (3) Die Entschädigung nach § 22 kann der Leistungspflichtige verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/23#abs-4 (4) Dinglich an der Sache Berechtigte, die durch die Anforderung in ihren Rechten betroffen werden, sind nach Maßgabe der Artikel 52, 53 und 53a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigentümers nach § 20 angewiesen.

§ 22 § 24