Gesetze / Bundesleistungsgesetz

BLG

§ 16

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/16#abs-1 (1) Der Leistungspflichtige ist zu Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zur ordnungsmäßigen Vorbereitung der Leistung notwendig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/16#abs-2 (2) Die Anforderung der Leistungsvorbereitungen wird unwirksam, wenn nicht binnen drei Monaten eine Anforderung nach § 2 ausgesprochen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/16#abs-3 (3) Anforderungsbehörde für die Leistungsvorbereitungen ist die für die Anforderung der Leistung zuständige Behörde.

§ 15 § 17