Gesetze / Bundeskompensationsverordnung
BKompV§ 7 Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf
Stand: 03.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKompV/7#abs-1 (1) Bei den Biotopen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf zu ermitteln. Hierzu ist für jedes betroffene Biotop
Die Summe der nach Satz 2 gebildeten Produkte ergibt den biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf. Für die Bestimmung des Biotopwertes des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKompV/7#abs-2 (2) Der funktionsspezifische Kompensationsbedarf ist zu ermitteln, soweit folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:
Die Ermittlung des funktionsspezifischen Kompensationsbedarfs erfolgt verbal-argumentativ.