Gesetze / Bundeskompensationsverordnung
BKompV§ 4 Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen
Stand: 03.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKompV/4#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs
Vorhabenbezogene Wirkungen, die naturschutzfachlich als sehr gering eingeschätzt werden, bleiben bei der Bewertung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 1 außer Betracht. Unterhaltungsmaßnahmen an Energieleitungen sind in der Regel nicht zu kompensieren; dies gilt insbesondere im Falle eines ökologischen Trassenmanagements.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKompV/4#abs-2 (2) Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope sind zu erfassen und zu bewerten. Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 5.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKompV/4#abs-3 (3) Die in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten Schutzgüter und Funktionen sind nur dann zu erfassen und zu bewerten, wenn sie von dem Vorhaben betroffen sein werden und wenn auf Grund einer fachlichen Einschätzung der zuständigen Behörde unter Beteiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:
Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 6.