Gesetze / Bundeskompensationsverordnung
BKompV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 03.06.2020
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- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2025 – 14 S 103/25Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKompV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung findet Anwendung, soweit die Vorschriften des Dritten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist, ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden. Die Verordnung bestimmt insbesondere das Nähere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKompV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt auch im Bereich der Küstengewässer sowie nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.