Gesetze / Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen
RBK7g. Weitergeltung bisheriger Grundsätze
Stand: 10.06.2019
Soweit in den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens und in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Reichsmarkschlußbilanz die für die vorangegangenen Jahresabschlüsse maßgebenden Grundsätze, insbesondere auch die von den Aufsichtsbehörden für die Bilanzen ab 1945 erlassenen Bilanzierungsrichtlinien.