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# 7g. BKR — Weitergeltung bisheriger Grundsätze

Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit in den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens und in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Reichsmarkschlußbilanz die für die vorangegangenen Jahresabschlüsse maßgebenden Grundsätze, insbesondere auch die von den Aufsichtsbehörden für die Bilanzen ab 1945 erlassenen Bilanzierungsrichtlinien.

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Zitiervorschlag: 7g. BKR

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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