Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.10.2002 – 1 BvL 16/95Zur Gleichbehandlung unterschiedlicher Familienformen im KindergeldrechtZitiert von 21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2004 – L 8 KG 11/03
- BVerfG, 08.06.1977 – 1 BvR 265/75"Steuerreformgeschädigte Väter und Mütter"; Unterhaltsleistungen geschiedener, getrennt lebender Ehegatten und Unverheirateter für ihre KinderZitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2020 – 4 S 2573/19Zitiert von 4
- VG Köln, 08.11.2006 – 3 K 5324/05
- BVerfG, 09.04.2003 – 1 BvL 1/01Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt; § 1612b Abs. 5 BGB verfassungsgemäß; Grundsatz der NormenklarheitZitiert von 78
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 08.04.2025 – 3 ZB 24.561Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 06.02.2024 – B 5 K 21.255
- BAG, 29.06.2022 – 6 AZR 465/21"Besitzstandszulage Kind" im TVÜ-Länder - bestandskräftige Ablehnung des Kindergeldanspruchs
55 Entscheidungen zu § 3 BKGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/3#abs-1 (1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/3#abs-2 (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/3#abs-3 (3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.