Gesetze / BKAmt-Zuständigkeitsanordnung

BKAmtZustAnO

§ 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden

Stand: 16.04.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAmtZustAnO/2#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit er die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAmtZustAnO/2#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes die Disziplinarverfügung erlassen hat.

§ 1 § 3