Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 15 Regelung von Zugriffsberechtigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 · Bundeskriminalamtgesetz IIZitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 – 11 S 1622/07Zitiert von 22
- BGH, 22.04.2008 – VI ZR 83/07Richtigstellungsanspruch einer Behörde: Zustehen bei schwerwiegender Beeinträchtigung ihrer Funktion durch eine unwahre Presseberichterstattung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 80
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/15#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt hat bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen der Nutzer des Informationssystems sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/15#abs-2 (2) Das Bundeskriminalamt hat darüber hinaus sicherzustellen, dass Änderungen, Berichtigungen und Löschungen von personenbezogenen Daten im Informationssystem nur durch eine hierzu befugte Person erfolgen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/15#abs-3 (3) Das Bundeskriminalamt trifft hierzu alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Vergabe von Zugriffsberechtigungen auf die im Informationssystem gespeicherten Daten erfolgt auf der Grundlage eines abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes, das die Umsetzung der Maßgaben der Absätze 1 und 2 technisch und organisatorisch sicherstellt. Die Erstellung und Fortschreibung des abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes erfolgt im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/15#abs-4 (4) Das Informationssystem ist so zu gestalten, dass eine weitgehende Standardisierung der nach § 76 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zu protokollierenden Abfragegründe im Rahmen der Aufgaben des Bundeskriminalamtes erfolgt.