Gesetze / Bundesjagdgesetz

BJagdG

§ 22e Zusammenarbeit von Bund und Ländern

Stand: 02.04.2026

Bund

Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands bei der Tierart Wolf zusammen.

§ 22d § 22f