§ 22e BJagdG — Zusammenarbeit von Bund und Ländern

Bundesjagdgesetz

Stand: 02.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands bei der Tierart Wolf zusammen.