Gesetze / Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
5. BImSchV§ 5 Nicht betriebsangehörige Beauftragte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%205%201993/5#abs-1 (1) Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 soll die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 54 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%205%201993/5#abs-2 (2) Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 kann die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Störfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.
Änderungsverlauf
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26.04.2000 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2000 (BGBl. I 603)
BGBl. 2000 I S. 603
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